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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2019.40 (AG.2019.521))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2019.40 (AG.2019.521): Appellationsgericht

Die B____ AG setzte eine Forderung in Höhe von CHF 2'000.- gegen A____ in Betreibung. A____ erhob Rechtsvorschlag, woraufhin die Gläubigerin das Zivilgericht um provisorische Rechtsöffnung für die gesamte Forderung nebst Kosten ersuchte. Das Zivilgericht gewährte die provisorische Rechtsöffnung. A____ legte Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung des Entscheids. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde ab, da A____ weder eine absichtliche Täuschung noch einen Irrtum glaubhaft gemacht hatte. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 300.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2019.40 (AG.2019.521)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2019.40 (AG.2019.521)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2019.40 (AG.2019.521) vom 11.07.2019 (BS)
Datum:11.07.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter: Schuldnerin; Recht; Vertrag; Gläubiger; Gläubigerin; SchKG; Vertrags; Leder; Verzugszins; Entscheid; Rechtsöffnung; Kaufvertrag; Zivilgericht; Auflage; Wohnzimmer; Sofas; Besuch; Anzahlung; Gericht; Staehelin; Täuschung; Irrtum; Innenarchitekt; Geschäfts; Modell; Einwendung
Rechtsnorm: Art. 102 OR ;Art. 104 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 254 ZPO ;Art. 28 OR ;Art. 31 OR ;Art. 319 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 82 KG ;
Referenz BGE:119 II 443; 132 III 140; 138 III 411; 142 III 413;
Kommentar:
Schnyder, Furrer, Schweizer, Hand zum Schweizer Privatrecht, Art. 104 OR, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2019.40 (AG.2019.521)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2019.40


ENTSCHEID


vom 11. Juli 2019



Mitwirkende


Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth




Parteien


A____ Beschwerdeführerin

[...] Gesuchsgegnerin


gegen


B____ AG Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Mai 2019


betreffend Rechtsöffnung



Sachverhalt


Mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2018 setzte die B____ AG (Gläubigerin) gegen A____ (Schuldnerin) eine Forderung in Höhe von CHF 2'000.- nebst Zins zu 8 % seit 13. Februar 2015 in Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin fristgerecht Rechtsvorschlag. Die Gläubigerin ersuchte daraufhin das Zivilgericht Basel-Stadt mit Gesuch vom 26. Februar 2019 um provisorische Rechtsöffnung für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung zuzüglich CHF 73.30 Betreibungskosten sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Schuldnerin. Das Zivilgericht erteilte der Gläubigerin mit Entscheid vom 22. Mai 2019 für den genannten Zahlungsbefehl provisorische Rechtsöffnung.


Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 14. Juni 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Prozesskosten seien der Gläubigerin aufzuerlegen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf eingetreten werden kann.


1.2 Zur Behandlung einer Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).


2.

2.1 Am 7. Februar 2015 schlossen die Gläubigerin und die Schuldnerin an der muba einen Kaufvertrag über ein Sofa Modell E____ ab. Gemäss diesem Vertrag hatte die Schuldnerin bis am 12. Februar 2015 eine Anzahlung von CHF 2'000.- und bei der Lieferung eine Restzahlung von CHF 3'500.- zu leisten. Es ist unbestritten, dass der Kaufvertrag vom 7. Februar 2015 eine durch Unterschrift bekräftige Schuldanerkennung für die Anzahlung von CHF 2'000.- darstellt. Beruht die Forderung auf einem solchen Rechtsöffnungstitel, so spricht das Gericht gemäss Art. 82 SchKG die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort eine Einwendung glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräftet. Soweit der Betriebene - wie im vorliegenden Fall die Schuldnerin - für die Anzahlung vorleistungspflichtig ist, stehen ihm auch bei einem vollkommen zweiseitigen (synallagmatischen) Vertrag wie einem Kaufvertrag nur die allgemeinen Einwendungen zur Verfügung (Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 82 SchKG N 101; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 82 SchKG N 27). Unter Einwendungen sind dabei auch Einreden zu verstehen (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 83). Glaubhaft zu machen sind die Tatsachen, die der Einwendung Einrede zugrunde liegen (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 88; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., Art. 82 SchKG N 23 f.). Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten (BGer 5A.845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1; Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 87). Das Beweismass der Glaubhaftmachung setzt voraus, dass das Vorliegen der behaupteten Tatsache wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Staehelin, in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 82 SchKG ad N 87; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 908).


2.2 Die Schuldnerin macht geltend, sie sei von der Gläubigerin durch absichtliche Täuschung zum Vertragsschluss verleitet worden. Eventualiter habe sie sich beim Vertragsschluss in einem wesentlichen Grundlagenirrtum befunden (Stellungnahme vom 16. April 2019, S. 4). Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 OR). Die Unverbindlichkeit des Vertrags ist mit einer Anfechtungserklärung geltend zu machen (Schwenzer, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 31 OR N 3; vgl. Art. 31 Abs. 1 OR). Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 trat die Schuldnerin vom Vertrag zurück. Dies ist unbestritten und durch das mit der Stellungnahme vom 16. April 2019 eingereichte Schreiben bewiesen. Das Schreiben vom 20. Februar 2015 kann als Anfechtungserklärung qualifiziert werden. Trotz der Anfechtung ist der Kaufvertrag vom 7. Februar 2015 aber nur unverbindlich, wenn die Schuldnerin tatsächlich von der Gläubigerin durch absichtliche Täuschung zum Vertragsschluss verleitet worden ist sich in einem wesentlichen Grundlagenirrtum befunden hat. Willensmängel gehören zu den Einwendungen, die gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG vom Betriebenen sofort glaubhaft zu machen sind (vgl. BGer 5A.652/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2.2; Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 97; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., Art. 82 SchKG N 26). Eine absichtliche Täuschung ein Irrtum als tatsächliche Voraussetzung der Unverbindlichkeit des Vertrags ist somit von der Schuldnerin glaubhaft zu machen.


2.3 Die Schuldnerin behauptete im erstinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2019 den folgenden Sachverhalt: Am 7. Februar 2015 habe sie am Stand der Gläubigerin an der muba ein Sofa mit einem Bezug aus D____-Leder gesehen. Der Verkäufer habe ihr versichert, dass das Sofa für sie auf Mass angefertigt jedenfalls so angepasst werde, dass es auf jeden Fall in ihr Wohnzimmer passen werde. Am 17. Februar 2015 sei der Innenarchitekt C____ zu ihr nach Hause gekommen. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Gläubigerin keine Sofas auf Mass anfertige. Der Innenarchitekt habe auch keinen Weg gesehen, wie das Sofa auf das Wohnzimmer angepasst werden könnte. Zudem sei das effektiv vorhandene Leder, das ihr der Innenarchitekt auf Fotos gezeigt habe, kein D____-Leder gewesen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 sei sie vom Vertrag zurückgetreten. Anfang April 2015 sei der Innenarchitekt nochmals vorbeigekommen. Auch bei diesem Besuch habe er nur feststellen können, dass die Sofas der Gläubigerin nicht auf Mass angefertigt würden und nicht angepasst werden könnten und deshalb im Wohnzimmer der Schuldnerin keinen Platz hätten. Wenn sie gewusst hätte, dass das Sofa nicht auf Mass angefertigt bzw. nicht auf ihr Wohnzimmer angepasst werde, wenn sie gewusst hätte, dass das Sofa nicht aus D____-Leder bestehe, hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.


Die Gläubigerin machte im erstinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2019 geltend, die Schuldnerin habe mit dem Kaufvertrag vom 7. Februar 2015 genau jenes Sofa erworben, das sie gemäss ihren eigenen Angaben habe erwerben wollen. Beim bestellten Sofa Modell E____ handle es sich um das Modell F____ der Herstellerin D____. Dieses Sofa werde von der Herstellerin für die Gläubigerin auf Mass produziert und könne auf das individuelle Mass der Kundin angefertigt werden. Die Schuldnerin habe deshalb die Möglichkeit gehabt, das Sofa gemäss ihren Wünschen auf Mass anfertigen zu lassen. Der Mitarbeiter der Gläubigerin, C____, sei bei der Schuldnerin zuhause gewesen, um die exakten Masse zu nehmen. Beim ersten Termin habe er mit der Schuldnerin offensichtlich keine Einigung über die Masse finden können. Nach dem ersten Termin habe er in der Kundenakte vermerkt Kunde will Spezialmass. Sie schickt Skizze. Das Sofa Modell E____ bzw. F____ werde ausschliesslich mit Bezügen der Lederqualität Classic gefertigt. Folglich habe das an der muba ausgestellte Sofa einen Lederbezug mit der Qualität Classic gehabt und nie die Möglichkeit bestanden, zwischen verschiedenen Lederqualitäten auszuwählen.


Wie sich aus der vorstehenden Darstellung ergibt, hat die Gläubigerin die behauptete Täuschung und den behaupteten Irrtum im erstinstanzlichen Verfahren substanziiert bestritten. Unter diesen Umständen genügen die blossen Parteibehauptungen der Schuldnerin offensichtlich nicht zur Glaubhaftmachung der Täuschung bzw. des Irrtums.


2.4 In den Schreiben vom 20. März und 13. April 2015 setzte sich der Rechtsvertreter der Gläubigerin nicht inhaltlich mit den Vorbringen in den Schreiben der Schuldnerin vom 20. Februar und 5. April 2015 auseinander, sondern beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die Schuldnerin unter Verweis auf den Kaufvertrag vom 7. Februar 2015 zur Leistung der Anzahlung aufzufordern. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin kann aus diesem vorprozessualen Verhalten nicht geschlossen werden, die Gläubigerin habe die Richtigkeit der Darstellung der Schuldnerin zugestanden.


Im Schreiben der Schuldnerin vom 20. Februar 2015 wird nicht einmal behauptet, dass es nicht möglich gewesen wäre, das Sofa auf Mass anzufertigen bzw. an das Wohnzimmer anzupassen, und dass das Sofa nicht aus D____-Leder bestanden hätte. Zudem ist das von der Schuldnerin selbst verfasste Schreiben ohnehin nicht geeignet, die darin enthaltenen Behauptungen zu beweisen. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin belegt das Schreiben vom 20. Februar 2015 damit nicht, dass bei ihr tatsächlich ein Willensmangel vorgelegen hat.


Das Zivilgericht erwog, die Schuldnerin hätte sich die Umstände, die sich anlässlich des Besuchs von C____ angeblich herausgestellt hätten, schriftlich bestätigen lassen müssen. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verlangte das Zivilgericht damit weder etwas Lebensfremdes noch etwas faktisch Unmögliches. Wenn C____, wie von der Schuldnerin behauptet, tatsächlich bei beiden Hausbesuchen erklärt hätte, die Sofas der Gläubigerin würden nicht auf Mass angefertigt und könnten nicht angepasst werden, wäre nicht ersichtlich, weshalb er nicht hätte bereit sein sollen, dies der Schuldnerin auf entsprechenden Wunsch schriftlich zu bestätigen.


Als Beweis für die Behauptung, dass sich bei den Besuchen von C____ herausgestellt habe, dass die Sofas der Gläubigerin nicht auf Mass angefertigt würden und nicht angepasst werden könnten und das gekaufte Sofa deshalb im Wohnzimmer der Schuldnerin keinen Platz hätte, beantragte die Schuldnerin bezüglich beider Besuche die Einvernahme von C____ als Zeuge und bezüglich des zweiten Besuchs zusätzlich die Einvernahme ihres Sohns, der beim zweiten Besuch anwesend gewesen sei, als Zeuge. Das Zivilgericht erwog, eine Zeugenbefragung finde im vorliegenden Verfahren nicht statt, weil die Glaubhaftmachung gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO durch Urkunden zu erfolgen habe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2 und 2.2.2). Die Schuldnerin beanstandet die Abweisung ihrer Beweisanträge in der Beschwerde nicht und wiederholt die Beweisanträge in der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich die Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und einer allfälligen Beschwerdeantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A.536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2 [alle zur Berufung]). Die Abweisung der Beweisanträge ist zumindest unter den konkreten Umständen des vorliegend zu beurteilenden Falls nicht offensichtlich mangelhaft. Folglich ist auf die Frage des Zeugenbeweises nicht weiter einzugehen.


2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Schuldnerin weder eine absichtliche Täuschung noch einen Irrtum glaubhaft gemacht hat. Folglich gewährte das Zivilgericht für die Anzahlung zu Recht provisorische Rechtsöffnung.


Im Übrigen sprechen insbesondere die folgenden Umstände gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung der Schuldnerin, das Sofa habe weder nach Mass angefertigt noch auf ihr Wohnzimmer angepasst werden können.


Im Schreiben vom 20. Februar 2015, mit dem die Schuldnerin vom Vertrag zurückgetreten ist, begründete sie den Rücktritt damit, dass der Innenarchitekt bei seinem Besuch vor Ort keine Skizze mit den Massen angefertigt und ihr weder eine Modellbeschreibung noch einen Katalog überreicht habe. Dass der Innenarchitekt erklärt habe, das Sofa habe in ihrem Wohnzimmer keinen Platz, weil es nicht auf Mass angefertigt werde nicht angepasst werden könne, dass nicht das richtige Leder verwendet werde, behauptete sie mit keinem Wort. Mit Schreiben vom 20. März 2015 forderte der Rechtsvertreter der Gläubigerin die Schuldnerin unter Androhung der Betreibung auf, die Anzahlung zuzüglich Kosten von CHF 300.- bis am 31. März 2015 zu bezahlen. Im Antwortschreiben vom 5. April 2015 behauptete die Schuldnerin erstmals, beim Besuch des Innenarchitekten sei es plötzlich nicht mehr möglich gewesen, die Grösse des Sofas sowie Qualität und Farbe des Leders zu bestimmen. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs erscheint es plausibel, dass die Erfüllung des Kaufvertrags entgegen der Darstellung der Schuldnerin nicht daran gescheitert ist, dass das Sofa nicht auf Mass angefertigt und das falsche Leder verwendet worden wäre, sondern entsprechend der Darstellung der Gläubigerin daran, dass die Schuldnerin selbst nicht genau gewusst hat, welche Masse es nun sein sollten. Zudem erscheint es naheliegend, dass es sich beim behaupteten Irrtum bezüglich Massanfertigung und Leder um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelt.


Die Gläubigerin reichte zwei Auftragsbestätigungen der D____ betreffend Bestellungen von Sofas Modell F____ aus den Jahren 2016 ein. Bei zwei Sofas wird ein Sondermass angegeben. Dies spricht dafür, dass die Sofas tatsächlich auf das vom Kunden gewünschte individuelle Mass hergestellt werden können. Weshalb dies beim von der Schuldnerin gekauften Sofa nicht der Fall hätte sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.


Im Vertrag vom 7. Februar 2015 wird als Bezug Leder Classic erwähnt und es findet sich nur in der Spalte, welche die Farbe betrifft, ein Fragezeichen. Dies spricht dafür, dass die Schuldnerin bereits beim Vertragsschluss gewusst hat, dass das Sofa einen Lederbezug mit der Qualität Classic haben wird. Die Schuldnerin bestreitet nicht, dass das gekaufte Sofa von der D____ hergestellt worden wäre und einen Lederbezug gehabt hätte. Folglich ist davon auszugehen, dass es, wie von der Schuldnerin gewünscht, einen Bezug aus D____-Leder gehabt hätte.


3.

3.1 Betreffend den Verzugszins von 8 % erwog das Zivilgericht, die Schuldnerin habe keine Einwände gegen die AGB der Gläubigerin vorgebracht (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Dies ist unrichtig, wie die Schuldnerin in ihrer Beschwerde zu Recht geltend macht. In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2019 bestritt die Schuldnerin die Höhe des Verzugszinses und machte geltend, der in den AGB statuierte Verzugszins von 8 % sei ungewöhnlich, weshalb er nur Vertragsbestandteil hätte werden können, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre. In der Sache ist die Einwendung der Schuldnerin aber unbegründet, wie sich aus der nachstehenden Erwägung ergibt.


3.2 Für gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemachten gesetzlichen Verzugszins wird die provisorische Rechtsöffnung in der Praxis auch dann erteilt, wenn er sich nicht aus der Schuldanerkennung ergibt. Wenn der Gläubiger mittels Urkunde nachweist, dass ein bestimmter Verfalltag vereinbart worden ist, ist die Rechtsöffnung für den Verzugszins ab diesem Datum zu erteilen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 82 SchKG N 5). Die Höhe des Verzugszinses richtet sich primär nach der vertraglichen Vereinbarung und subsidiär nach Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 33).


Gemäss dem Kaufvertrag vom 7. Februar 2015 ist die Anzahlung von CHF 2'000.- bis 12. Februar 2015 zu leisten. Damit vereinbarten die Parteien einen bestimmten Verfalltag. Folglich hat die Schuldnerin der Gläubigerin ab dem 13. Februar 2015 von Gesetzes wegen (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 OR) Verzugszins zu bezahlen.


Art. 104 Abs. 1 OR statuiert einen gesetzlichen Verzugszinssatz von 5 %. Diese Bestimmung ist dispositives Recht. Es steht den Parteien deshalb frei, einen höheren tieferen Verzugszinssatz zu vereinbaren (Furrer/Wey, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 104 OR N 9 und 13; Wiegand, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 104 OR N 4 und 7). Gemäss Ziff. 11 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (für die Schweiz) der Gläubigerin gelten im Fall des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in der Höhe von 8 % pro Jahr als vereinbart. Zu prüfen bleibt, ob diese Klausel Bestandteil des Kaufvertrags vom 7. Februar 2015 geworden ist.


Beim Einbezug von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einen Vertrag ist zwischen der Globalübernahme und der Vollübernahme zu unterscheiden. Wenn die andere Vertragspartei ihr Einverständnis mit der Geltung der AGB erklärt, diese aber nicht im Einzelnen zur Kenntnis genommen, verstanden bedacht hat, handelt es sich um eine Globalübernahme. Eine Vollübernahme liegt vor, wenn sich die andere Vertragspartei mit den AGB einverstanden erklärt hat, nachdem sie diese im Einzelnen gelesen und verstanden hat. Bei einer Verweisung auf AGB in einer Vertragsurkunde wird vermutet, dass der Kunde die AGB bloss global übernommen hat (vgl. Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich 2019, N 617; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 10. Auflage, Zürich 2014, N 1128c). Dabei steht der Hinweis in der Verweisung, der Kunde habe die AGB zur Kenntnis genommen, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Annahme einer Globalübernahme nicht entgegen (vgl. BGE 119 II 443 Sachverhalt A.a S. 444 und E. 1b S. 446 f.). Nach der Ungewöhnlichkeitsregel werden bei einer Globalübernahme durch eine schwächere weniger geschäftserfahrene Partei ungewöhnliche Klauseln, auf deren Vorhandensein die Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist, nicht Vertragsbestandteil (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 412; 135 III 1 E. 2.1 S. 7; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N 45.07). Die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel ist von einer subjektiven und einer objektiven Voraussetzung abhängig. Dem Zustimmenden muss die Branchenerfahrung fehlen und die Klausel muss objektiv ungewöhnlich sein. Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, die objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt in erheblichem Mass aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt (vgl. BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 412 f.; Thouvenin, in: Basler Kommentar, 2013, Art. 8 UWG N 54). Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 413; 135 III 1 E. 2.1 S. 7).


Gemäss der vorgedruckten Vertragsurkunde des Kaufvertrags vom 7. Februar 2015 bestätigte die Schuldnerin, die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Konventionalstrafe, die Verzugsfolgen und die Formvorschriften für Erklärungen zur Kenntnis genommen zu haben, und erklärte sie sich ausdrücklich mit diesen einverstanden. Trotz der vorgedruckten Bestätigung der Kenntnisnahme kann unter diesen Umständen vermutungsweise von einer Globalübernahme ausgegangen werden. In der vorgedruckten Bestätigung der Kenntnisnahme von den Bestimmungen betreffend die Verzugsfolgen kann jedoch ein gesonderter Hinweis auf das Vorhandensein der Ziff. 11 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen betreffend Zahlungsverzug gesehen werden. Damit ist die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel ausgeschlossen. Diese Regel wäre aber auch dann nicht anwendbar, wenn ein gesonderter Hinweis auf das Vorhandensein der Ziff. 11 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen verneint würde, weil noch vier weitere Klauseln der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Verzugsfolgen regeln. Die Schuldnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vertragliche Vereinbarung eines höheren als des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5 % die Höhe des vereinbarten Verzugszinssatzes von 8 % objektiv ungewöhnlich wäre. Dies ist aus den folgenden Gründen auch nicht der Fall. Im Verhältnis zu Konsumenten wird in den AGB häufig ein höherer als der gesetzliche Verzugszinssatz festgesetzt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange es innerhalb der gesetzlichen Schranken geschieht (Begleitbericht zum Vorentwurf betreffend 08.3169 Mo. Nationalrat [Fraktion RL]. Stopp dem Zahlungsschlendrian von August 2010 [nachfolgend Begleitbericht], S. 12). Gemäss einem später allerdings nicht umgesetzten Vorschlag des Bundesrats aus dem Jahr 2010 sollte der gesetzliche Verzugszins im kaufmännischen Verkehr auf 10 % erhöht werden (vgl. dazu Begleitbericht, S. 1 ff. und Bericht zur Abschreibung der Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion 08.3169 Stopp dem Zahlungsschlendrian vom 4. April 2012, in: BBl 2012 S. 4651 ff.). Für Konsumkreditverträge beträgt der gesetzliche Höchstzinssatz mindestens 10 % und in der Regel nicht mehr als 15 % (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b und Art. 14 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit [KKG, SR 221.214.1], Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz [VKKG, SR 221.214.11]). Somit ist Ziff. 11 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die einen Verzugszinssatz von 8 % vorsieht, gültiger Bestandteil des Kaufvertrags vom 7. Februar 2015 geworden. Folglich gewährte das Zivilgericht die provisorische Rechtsöffnung zu Recht auch für den Verzugszins von 8 %.


4.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 300.- festgesetzt.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Mai 2019 (V.2019.167) wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der a.o. Gerichtsschreiber

B.A. HSG Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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